Satzung für Sonneberg zeigt Gesicht e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein ist mit der Registernummer VR 340884 in das Vereinsregister eingetragen
und heißt Sonneberg zeigt Gesicht e.V. Er hat seinen Sitz in 96515 Sonneberg,
Bahnhofstraße 23.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung einer ganzheitlichen Lebensweise, kultureller
Vielfalt und Basisdemokratie.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Informationen,
Veranstaltungen, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, Lesungen, Konzerte,
Bildungsangebote und andere hierzu geeignete Aktionen und Maßnahmen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person
werden. Dem schriftlichen oder online über die Internetseite des Vereins gestellten
Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und muss vier Wochen vor
dem Austrittstermin schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, zum Beispiel Nichtzahlung des
Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung oder vereinsschädigendes Verhalten, kann
der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 4.1 Vollmitgliedschaft
Nur eine Vollmitgliedschaft umfasst die stimmberechtigte Teilnahme an der
Mitgliederversammlung. Mit der Vollmitgliedschaft ist die Bereitschaft und Verpflichtung
verbunden, sich regelmäßig ehrenamtlich für die Ziele des Vereins zu engagieren.
Dieses Engagement wird nach Ablauf von 6 Monaten vom Vorstand bestätigt. § 4.2 Fördermitgliedschaft
Eine Fördermitgliedschaft ist über die Zahlung des Mitgliedsbeitrags hinaus an keine
weiteren Bedingungen geknüpft.
§ 5 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung findet in der Regel zweimal jährlich statt. Die Einladung
zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 14 Tage im Voraus per Briefpost oder
elektronischer Post an alle Vollmitglieder.
Zur Mitgliederversammlung werden auch nicht stimmberechtigte Fördermitglieder
eingeladen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde.
Sie bestimmt Versammlungsleitung und Protokollführung.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, Umwandlung sowie eine
Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
•
Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und
der Kassenprüfung
•
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über
den Vereinshaushalt
•
Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des
Vereins
•
Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren
Berichte
•
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der
jährlich zu zahlenden Beiträge regelt
§ 6 Der Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens
sieben Personen, die in folgenden Funktionen vertreten sind: Vorsitzende®, Stellv.
Vorsitzende®, Kassenwart(in) und bis zu vier Beisitzer(innen). Jeweils zwei
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Anzahl weitere
geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung
ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle
angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zuvor alle Vorstandsmitglieder mindestens 24
Stunden vor Beginn der Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der
amtierenden, stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des
Vorstands können auch virtuell über die Vorstands-Threemagruppe gefasst werden.
Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des
Vorstands gebunden.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Der Vorstand wird
regelmäßig alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein
Vorstand vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatzvorstand für die
verbleibende Amtszeit bestimmen.
Auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder kann die
Mitgliederversammlung darüber abstimmen, dem Vorstand das Misstrauen
auszusprechen. Daraufhin kann der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit abgewählt
werden. Bei erfolgreicher Abwahl des Vorstands erfolgt unmittelbar darauf die Wahl
eines neuen Vorstands.
Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung oder eine
Aufwandspauschale erhalten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden
Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Der Vorstand lädt schriftlich (per Post, Fax oder Email) zwei Wochen im Voraus
mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand
berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer. Dieser muss nicht
Mitglied des Vereins sein. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die
Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen.
Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung
regeln.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim Sonneberg,
Neustädter Straße, 96515 Sonneberg, das es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Verabschiedet: Sonneberg, 2. Juli 2020
Geändert: Sonneberg, 8. Oktober 2020
Erneut geändert: Sonneberg, 19. Februar 2022
Die aktuelle ist noch nicht vom Gericht eingetragen.
-folgt als bald- bitten um Verständnis
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