Vereinssatzung von SZG e.V.

Satzung für Son­neberg zeigt Gesicht e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Vere­in ist mit der Reg­is­ter­num­mer VR 340884 in das Vere­in­sreg­is­ter einge­tra­gen
und heißt Son­neberg zeigt Gesicht e.V. Er hat seinen Sitz in 96515 Son­neberg,
Bahn­hof­s­traße 23.
Geschäft­s­jahr ist das Kalen­der­jahr.
§ 2 Vere­in­szweck
Zweck des Vere­ins ist die Förderung ein­er ganzheitlichen Lebensweise, kul­tureller
Vielfalt und Basis­demokratie.
Der Satzungszweck wird ver­wirk­licht ins­beson­dere durch Infor­ma­tio­nen,
Ver­anstal­tun­gen, Teil­nahme am gesellschaftlichen Leben, Lesun­gen, Konz­erte,
Bil­dungsange­bote und andere hierzu geeignete Aktio­nen und Maß­nah­men.
§ 3 Selb­st­losigkeit
Der Vere­in ist selb­st­los tätig; er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche
Zwecke.
Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für die satzungsmäßi­gen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die
Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vere­ins.
Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind
oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt wer­den.
§ 4 Mit­glied­schaft
Mit­glied kann jede unbeschränkt geschäfts­fähige natür­liche oder juris­tis­che Per­son
wer­den. Dem schriftlichen oder online über die Inter­net­seite des Vere­ins gestell­ten
Auf­nah­meantrag kann der Vor­stand inner­halb eines Monats wider­sprechen.
Die Mit­glied­schaft endet mit Tod, Aus­tritt oder Auss­chluss aus dem Vere­in.
Der Aus­tritt kann zum Ende eines Kalen­der­monats erfol­gen und muss vier Wochen vor
dem Aus­trittster­min schriftlich mit­geteilt wer­den.
Es wer­den Mit­glieds­beiträge erhoben. Über die Fäl­ligkeit und Höhe entschei­det die
Mit­gliederver­samm­lung.
Bei groben Ver­let­zun­gen der Vere­in­spflicht­en, zum Beispiel Nichtzahlung des
Mit­glieds­beitrags trotz ein­ma­liger Mah­nung oder vere­inss­chädi­gen­des Ver­hal­ten, kann
der Vor­stand den Auss­chluss eines Mit­glieds beschließen.
§ 4.1 Vollmit­glied­schaft
Nur eine Vollmit­glied­schaft umfasst die stimm­berechtigte Teil­nahme an der
Mit­gliederver­samm­lung. Mit der Vollmit­glied­schaft ist die Bere­itschaft und Verpflich­tung
ver­bun­den, sich regelmäßig ehre­namtlich für die Ziele des Vere­ins zu engagieren.
Dieses Engage­ment wird nach Ablauf von 6 Monat­en vom Vor­stand bestätigt. § 4.2 För­der­mit­glied­schaft
Eine För­der­mit­glied­schaft ist über die Zahlung des Mit­glieds­beitrags hin­aus an keine
weit­eren Bedin­gun­gen geknüpft.
§ 5 Mit­gliederver­samm­lung
Eine Mit­gliederver­samm­lung find­et in der Regel zweimal jährlich statt. Die Ein­ladung
zur Mit­gliederver­samm­lung erfol­gt spätestens 14 Tage im Voraus per Brief­post oder
elek­tro­n­is­ch­er Post an alle Vollmit­glieder.
Zur Mit­gliederver­samm­lung wer­den auch nicht stimm­berechtigte För­der­mit­glieder
ein­ge­laden.
Die Mit­gliederver­samm­lung ist beschlussfähig, wenn sie ord­nungs­gemäß ein­berufen
wurde.
Sie bes­timmt Ver­samm­lungsleitung und Pro­tokollführung.
Sie fasst mit der ein­fachen Mehrheit der anwe­senden Mit­glieder Beschlüsse.
Satzungsän­derun­gen, eine Änderung des Vere­in­szwecks, Umwand­lung sowie eine
Auflö­sung des Vere­ins bedür­fen ein­er Zwei­drit­telmehrheit der anwe­senden Mit­glieder.
Die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung wer­den pro­tokol­liert.
Auf­gaben der Mit­gliederver­samm­lung:
•
Bes­tim­mung der Anzahl, Wahl, Abberu­fung und Ent­las­tung des Vor­stands und
der Kassen­prü­fung
•
Ent­ge­gen­nahme des Jahres­berichts des Vor­stands und Beschlussfas­sung über
den Vere­in­shaushalt
•
Satzungsän­derun­gen, Änderun­gen des Vere­in­szwecks und Auflö­sung des
Vere­ins
•
Bes­tim­mung der Anzahl und Wahl der Revi­soren sowie Ent­ge­gen­nahme deren
Berichte
•
Die Mit­gliederver­samm­lung erlässt eine Beitrag­sor­d­nung, die die Höhe der
jährlich zu zahlen­den Beiträge regelt
§ 6 Der Vor­stand
Der vertre­tungs­berechtigte Vor­stand beste­ht aus min­destens drei und höch­stens
sieben Per­so­n­en, die in fol­gen­den Funk­tio­nen vertreten sind: Vor­sitzende®, Stel­lv.
Vor­sitzende®, Kassenwart(in) und bis zu vier Beisitzer(innen). Jew­eils zwei
Vor­standsmit­glieder sind gemein­sam zur Vertre­tung des Vere­ins berechtigt.
Die Mit­gliederver­samm­lung kann beschließen, ob und in welch­er Anzahl weit­ere
geschäfts­führende, nicht vertre­tungs­berechtigte Vor­standsmit­glieder gewählt wer­den.
Der Vor­stand ist für alle Vere­in­san­gele­gen­heit­en zuständig, die nicht durch Satzung
aus­drück­lich der Mit­gliederver­samm­lung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit ein­fach­er Mehrheit, hierüber wer­den schriftliche Pro­tokolle
ange­fer­tigt. Der Vor­stand ist beschlussfähig, wenn zuvor alle Vor­standsmit­glieder min­destens 24
Stun­den vor Beginn der Sitzung ein­ge­laden wur­den und min­destens die Hälfte der
amtieren­den, stimm­berechtigten Vor­standsmit­glieder anwe­send sind. Beschlüsse des
Vor­stands kön­nen auch virtuell über die Vor­stands-Three­ma­gruppe gefasst wer­den.
Die vertre­tungs­berechtigten Vor­standsmit­glieder sind an die Mehrheits­beschlüsse des
Vor­stands gebun­den.
Der Vor­stand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vor­stands im Amt. Der Vor­stand wird
regelmäßig alle zwei Jahre von der Mit­gliederver­samm­lung gewählt. Schei­det ein
Vor­stand vorzeit­ig aus, kann der verbleibende Vor­stand einen Ersatzvor­stand für die
verbleibende Amt­szeit bes­tim­men.
Auf Antrag von einem Drit­tel der stimm­berechtigten, anwe­senden Mit­glieder kann die
Mit­gliederver­samm­lung darüber abstim­men, dem Vor­stand das Mis­strauen
auszus­prechen. Daraufhin kann der Vor­stand mit Zwei­drit­telmehrheit abgewählt
wer­den. Bei erfol­gre­ich­er Abwahl des Vor­stands erfol­gt unmit­tel­bar darauf die Wahl
eines neuen Vor­stands.
Vor­standsmit­glieder kön­nen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergü­tung oder eine
Aufwandspauschale erhal­ten. Hierüber entschei­det die Mit­gliederver­samm­lung.
Der Vor­stand ist berechtigt, einen Geschäfts­führer mit der Erledi­gung der laufend­en
Vere­ins­geschäfte zu betrauen.
Der Vor­stand lädt schriftlich (per Post, Fax oder Email) zwei Wochen im Voraus
min­destens ein­mal im Jahr zur Mit­gliederver­samm­lung ein. Dabei ist die vom Vor­stand
fest­ge­set­zte Tage­sor­d­nung mitzuteilen.
Ste­hen der Ein­tra­gung im Vere­in­sreg­is­ter oder der Anerken­nung der Gemein­nützigkeit
durch das zuständi­ge Finan­zamt bes­timmte Satzungsin­halte ent­ge­gen, ist der Vor­stand
berechtigt, entsprechende Änderun­gen eigen­ständig durchzuführen.
Der Vor­stand kann sich eine Geschäft­sor­d­nung geben.
§ 7 Kassen­prü­fung
Die Mit­gliederver­samm­lung wählt min­destens einen Kassen­prüfer. Dieser muss nicht
Mit­glied des Vere­ins sein. Die Auf­gaben sind die Rech­nung­sprü­fung und die
Über­prü­fung der Ein­hal­tung der Vere­ins­beschlüsse und der Satzungs­bes­tim­mungen.
Näheres kann eine von der Mit­gliederver­samm­lung beschlossene Prü­fung­sor­d­nung
regeln.
§ 8 Auflö­sung
Bei Auflö­sung des Vere­ins fällt das Ver­mö­gen des Vere­ins an das Tier­heim Son­neberg,
Neustädter Straße, 96515 Son­neberg, das es unmit­tel­bar und auss­chließlich für
gemein­nützige oder mildtätige Zwecke zu ver­wen­den hat.
Ver­ab­schiedet: Son­neberg, 2. Juli 2020
Geän­dert: Son­neberg, 8. Okto­ber 2020
Erneut geän­dert: Son­neberg, 19. Feb­ru­ar 2022
Die aktuelle ist noch nicht vom Gericht einge­tra­gen.
-fol­gt als bald- bit­ten um Ver­ständ­nis

Hier geht es zur Satzung zum down­load­en

 

Nach oben scrollen